AGB
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Ich bin Mitglied der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie der Wirtschaftskammer Österreich.
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Bei der Berechnung von Provisionen halte ich mich an gesetzlich festgelegte Sätze laut Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996) mit BGBL. Nr. 98/96 vom 28.6.96.
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Sinngemäßer Auszug aus BGBL. Nr. 98/96:
Beim Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen, Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen – sowohl Wohnungseigentum, als auch Miteigentum – und zur Abgeltung von Superädifikaten auf zu verpachtende oder vermietende Grundstücke darf der Makler folgende Sätze berechnen:
Bei einem Wert bis € 36.336,42 je 4 %
Von € 36.336,43 bis ATS € 48.448,49 je € 1.453,46
Über € 48.448,50 je 3 % (§ 15)
Für die Vermittlung befristeter Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser dürfen vom Mieter bis zu 2 Brutto-Monatsmieten verlangt werden (§ 20)
Bei Verlängerung befristeter Mietverhältnisse – oder der Umwandlung in unbefristete – darf vom Mieter 1/2 Brutto-Monatsmiete verlangt werden (§ 20 Abs. 3)
Beim Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen, Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen – sowohl Wohnungseigentum, als auch Miteigentum – und zur Abgeltung von Superädifikaten auf zu verpachtende oder vermietende Grundstücke darf der Makler folgende Sätze berechnen:
Bei einem Wert bis € 36.336,42 je 4 %
Von € 36.336,43 bis ATS € 48.448,49 je € 1.453,46
Über € 48.448,50 je 3 % (§ 15)
Für die Vermittlung befristeter Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser dürfen vom Mieter bis zu 2 Brutto-Monatsmieten verlangt werden (§ 20)
Bei Verlängerung befristeter Mietverhältnisse – oder der Umwandlung in unbefristete – darf vom Mieter 1/2 Brutto-Monatsmiete verlangt werden (§ 20 Abs. 3)
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